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THERM4YOU Ratgeber

Thermenreparatur – wer zahlt?

Die Therme ist kaputt – und sofort steht die Frage im Raum: Zahlt das der Vermieter, die Hausverwaltung oder ich selbst? Seit 2015 ist die Antwort gesetzlich klar geregelt, wird aber immer noch oft falsch beantwortet. Dieser Ratgeber zeigt, wer wann zahlt, wie Sie im Gemeindebau richtig vorgehen und was Sie tun können, wenn der Vermieter nicht reagiert.

Antworten für:MietwohnungGemeindebauGenossenschaftEigentum
Schlüsselübergabe zwischen Mieter und Vermieter – Thermenreparatur wer zahlt
Mieter oder Vermieter?Gemeindebau?Vermieter zögert?

Die kurze Antwort

Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 gilt – und daran hat sich bis heute nichts geändert: Thermenreparatur und Thermentausch sind bei einer mitvermieteten Therme Sache des Vermieters – egal ob privater Vermieter, Hausverwaltung, Genossenschaft oder Wiener Wohnen. Das steht in § 3 MRG, gilt auch für ältere Mietverträge und lässt sich vertraglich nicht auf den Mieter abwälzen.
Die laufende Wartung – also das jährliche Service mit Reinigung und Überprüfung – bleibt dagegen Sache des Mieters. Und sie ist mehr als eine Formalität: Wer die Wartung nachweislich erledigt hat, steht bei Reparatur und Thermentausch rechtlich auf der sicheren Seite.
Eine wichtige Ausnahme gibt es im Gemeindebau: Wiener Wohnen zahlt Reparatur und Tausch, aber nur wenn Sie den Schaden über die Wiener Wohnen Service-Nummer melden – wer auf eigene Faust einen Installateur beauftragt, bleibt meist auf den Kosten sitzen. Wie es in Ihrer Wohnsituation konkret läuft, zeigt der Überblick unten.
Wer zahlt bei Ihnen?

Zuständigkeits-Check: Ihre Wohnsituation

Wählen Sie Ihre Wohnsituation – und Sie sehen sofort, wer die Reparatur zahlt, wer die Wartung zahlt und wie Sie am besten vorgehen.

Reparatur & Tausch zahlt

Vermieter bzw. Hausverwaltung – gesetzlich seit 1.1.2015, auch bei älteren Verträgen. Anderslautende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.

Jährliche Wartung zahlt

Sie als Mieter – einmal jährlich, Wartungsprotokoll unbedingt aufheben.

So gehen Sie vor
  • 1Störung dokumentieren: Fehlercode notieren, Fotos machen – und den Schaden dem Vermieter oder der Hausverwaltung schriftlich melden.
  • 2Angemessene Frist zur Behebung setzen – bei Ausfall von Heizung oder Warmwasser auf die Dringlichkeit hinweisen.
  • 3Keine Reaktion? Schriftlich (eingeschrieben) nachfassen, dann Schlichtungsstelle bzw. Bezirksgericht – AK und Mietervereinigung unterstützen kostenlos.
Gut zu wissen

Ausnahme: Haben Sie die Therme seinerzeit selbst einbauen lassen, ist sie nicht mitvermietet – dann zahlen Sie Reparaturen selbst. Frei vereinbar ist die Frage auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Vertrag nach 2001) sowie Dienst- und Ferienwohnungen.

Unsicher, was in Ihrem Fall gilt? Rufen Sie an – wir sagen Ihnen ehrlich, ob die Reparatur bei Ihnen überhaupt Ihre Sache ist und was der nächste sinnvolle Schritt wäre.

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THERM4YOU Einsatzfahrzeug
Wartung ist Mietersache – und Ihre freie Wahl

Wartung ab 99 € – mit Protokoll für Vermieter & Wiener Wohnen

Egal ob private Mietwohnung, Gemeindebau oder Genossenschaft: Die jährliche Wartung dürfen Sie frei vergeben. THERM4YOU wartet Ihre Therme zum Fixpreis ab 99 € inklusive Anfahrt – mit Wartungsprotokoll, das Ihre Pflichten sauber dokumentiert. Und für private Vermieter und Hausverwaltungen: Wir übernehmen Thermenreparaturen mit Kostenvoranschlag vorab und stimmen Termine direkt mit Ihren Mietern ab.

Thermenreparatur & Thermentausch – wer zahlt? Die Rechtslage im Detail

Bis Ende 2014 war die Frage "Therme kaputt – wer zahlt?" ein Dauerstreit vor österreichischen Gerichten. Mit der Wohnrechtsnovelle hat der Gesetzgeber das mit 1. Jänner 2015 beendet: Der Vermieter muss mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte erhalten – also reparieren und, wenn nötig, tauschen. Das gilt im Voll- und im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und über das WGG auch für Genossenschaftswohnungen und den Gemeindebau von Wiener Wohnen.
Und das gilt heute unverändert: Auch 2026 ist die Regelung in § 3 MRG in Kraft und wurde von den Gerichten seither mehrfach bestätigt – zuletzt hat der Oberste Gerichtshof die Position der Mieter bei Heizthermen und Warmwassergeräten sogar noch gestärkt.
Drei Punkte machen die Regelung so mieterfreundlich: Sie gilt auch für Mietverträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden. Sie lässt sich nicht wegverhandeln – Vertragsklauseln, die Reparaturkosten auf den Mieter abwälzen, sind unwirksam. Und sie beantwortet auch die Frage "Thermentausch – wer zahlt?" eindeutig: ebenfalls der Vermieter, sobald eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

Die Grenzen: Wann Mieter Reparatur und Thermentausch doch selbst zahlen

Entscheidend ist das Wort "mitvermietet": Haben Sie die Therme selbst nachträglich einbauen lassen, gehört sie Ihnen – und damit auch die Reparaturrechnung. Außerhalb des Mietrechtsgesetzes, etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit Mietvertrag ab 2002 sowie bei Dienst- und Ferienwohnungen, kann die Kostenfrage frei im Vertrag vereinbart werden – hier lohnt ein genauer Blick in Ihren Mietvertrag.

Warum die Wartung trotzdem Ihr wichtigster Hebel ist

Die laufende Wartung bleibt Mietersache – und wer sie schleifen lässt, riskiert bares Geld: Hat die fehlende Wartung den Schaden mitverursacht, kann der Vermieter anteiligen Schadenersatz verlangen. Die Arbeiterkammer rechnet vor: Halbiert sich die Lebensdauer der Therme durch unterlassene Wartung, können bis zu 50 % der Kosten für das neue Gerät beim Mieter hängen bleiben.
Deshalb: Jährlich warten lassen und jedes Wartungsprotokoll aufheben. Es ist Ihr Beleg, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben – und macht die Kostenübernahme durch den Vermieter im Ernstfall zur Formsache. Ob die Wartung bei Ihnen verpflichtend ist, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Wartungspflicht in Wien; Details zum Service finden Sie auf unserer Seite zur Thermenwartung.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben Arbeiterkammer, Mietervereinigung oder ein Anwalt.

Wiener Wohnen: Wer zahlt Thermenreparatur und Thermentausch im Gemeindebau?

Für rund 220.000 Wiener Gemeindewohnungen ist die Stadt Wien die Vermieterin – und damit gilt auch hier: Thermenreparatur und Thermentausch zahlt Wiener Wohnen. Der Unterschied zur privaten Mietwohnung liegt im Ablauf. Im Gemeindebau melden Sie den Schaden nicht formlos dem "Vermieter", sondern gehen über einen fixen Kanal:
1. Gebrechen bei Wiener Wohnen melden: Rufen Sie die Wiener Wohnen Service-Nummer 05 75 75 75 an – sie ist rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende und an Feiertagen. Halten Sie Ihre Adresse und den angezeigten Fehlercode bereit und beschreiben Sie kurz, was ausgefallen ist (Heizung, Warmwasser oder beides).
2. Auf die Vertragsfirma warten: Das Service-Telefon leitet Ihre Meldung an die zuständige Stelle weiter, und Wiener Wohnen beauftragt einen Vertragsbetrieb mit der Behebung. Das gilt für die Thermenreparatur genauso wie für den kompletten Thermentausch, wenn das Gerät nicht mehr zu retten ist. Bei Heizungs- oder Warmwasserausfall wird das als dringendes Gebrechen behandelt. Sie müssen nur den Termin ermöglichen – bezahlen tut die Stadt.
3. Nichts auf eigene Faust beauftragen: Das ist der teuerste Fehler im Gemeindebau. Wer bei einer kaputten Therme selbst einen Installateur bestellt, bleibt in der Regel auf der Rechnung sitzen – Wiener Wohnen ersetzt eigenmächtig beauftragte Reparaturen normalerweise nicht. Erst melden, dann machen lassen.
Die Ausnahme ist die jährliche Wartung: Die organisieren und bezahlen Sie als Wiener-Wohnen-Mieter selbst – und dürfen den Installateurbetrieb frei wählen. Genau dafür ist THERM4YOU da: Thermenwartung ab 99 € inklusive Anfahrt und Wartungsprotokoll, das Sie gegenüber Wiener Wohnen jederzeit vorweisen können.
So machen Sie es bei Wiener Wohnen richtig
✓ Schaden sofort unter 05 75 75 75 melden – auch nachts und am Wochenende
✓ Fehlercode, Adresse und Zeitpunkt des Ausfalls notieren
✓ Termin der Vertragsfirma ermöglichen und Zutritt geben
✓ Wartung jährlich selbst organisieren – Protokoll aufheben
Das kostet Sie Geld
✗ Bei kaputter Therme selbst einen Installateur beauftragen und die Rechnung einreichen
✗ Den Schaden wochenlang nicht melden und die Wohnung auskühlen lassen
✗ Die jährliche Wartung auslassen – bei Folgeschäden droht Kostenbeteiligung
✗ Wartungsprotokolle wegwerfen

Therme defekt? Wir sagen Ihnen ehrlich, ob das überhaupt Ihre Rechnung ist.

Ein Anruf genügt: Wir klären, was bei Ihrer Wohnsituation gilt, übernehmen Wartung mit Protokoll ab 99 € – und für Vermieter und Hausverwaltungen die Reparatur mit Kostenvoranschlag vorab.

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Wenn der Vermieter nicht zahlt: Schritt für Schritt zur Reparatur

Die häufigste Frage in der Praxis ist nicht, wer zahlen muss – sondern was zu tun ist, wenn der Vermieter mauert. Der bewährte Weg: Erstens den Schaden schriftlich melden, am besten per E-Mail und zusätzlich eingeschrieben, mit Fehlercode, Fotos und dem Hinweis, seit wann Heizung oder Warmwasser ausfallen. Zweitens eine klare, angemessene Frist zur Behebung setzen – bei kalter Wohnung im Winter sind das eher Tage als Wochen. Drittens, wenn nichts passiert: Antrag bei der Schlichtungsstelle (in Wien der ersten Anlaufstelle vor Gericht) bzw. beim Bezirksgericht. Arbeiterkammer und Mietervereinigung unterstützen Mieter dabei kostenlos.
Wichtig für Ihre Position: Dokumentieren Sie alles – Meldung, Fristen, Antworten, Wartungsprotokolle. Und beauftragen Sie eine Reparatur nur dann selbst, wenn Sie zuvor schriftlich mit Frist aufgefordert haben und Gefahr in Verzug ist; sonst riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Häufige Fragen: Thermenreparatur & Thermentausch – wer zahlt?

Thermentausch – wer zahlt, wenn die Reparatur nicht mehr möglich ist?

Ebenfalls der Vermieter: Die Erhaltungspflicht seit 2015 umfasst ausdrücklich auch den Austausch einer mitvermieteten Therme, die nicht mehr wirtschaftlich reparierbar ist. Das gilt für private Vermieter und Hausverwaltungen genauso wie für Wiener Wohnen im Gemeindebau. Der Mieter zahlt den Thermentausch nur, wenn er die Therme selbst eingebaut hat – oder anteilig, wenn unterlassene Wartung die Lebensdauer nachweislich verkürzt hat.

Gilt die Regelung auch für alte Mietverträge?

Ja. Die Wohnrechtsnovelle gilt seit 1. Jänner 2015 für alle laufenden Mietverhältnisse – auch für Verträge aus den 90ern oder früher. Selbst wenn Ihr Mietvertrag etwas anderes sagt: Klauseln, die Reparaturkosten für die mitvermietete Therme auf den Mieter überwälzen, sind unwirksam.

Muss ich als Mieter die Wartung nachweisen können?

Dringend empfohlen. Kommt es zum Streit über die Reparaturkosten, ist das Wartungsprotokoll Ihr stärkstes Beweismittel, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Ohne Nachweis kann der Vermieter bei wartungsbedingten Schäden eine Kostenbeteiligung fordern. Heben Sie daher jedes Protokoll auf – bei THERM4YOU bekommen Sie es nach jeder Wartung automatisch.

Wiener Wohnen: Darf ich im Gemeindebau selbst einen Installateur rufen?

Für Reparatur und Thermentausch: nein – melden Sie das Gebrechen unter 05 75 75 75, Wiener Wohnen beauftragt und bezahlt die Vertragsfirma. Eigenmächtig bestellte Reparaturen werden in der Regel nicht ersetzt. Für die jährliche Wartung: ja – die organisieren und zahlen Sie bei Wiener Wohnen selbst und dürfen den Betrieb frei wählen.

Wie ist das in der Genossenschaftswohnung?

Wie in der privaten Mietwohnung: Die Genossenschaft als Vermieterin erhält die mitvermietete Therme, Reparatur und Tausch gehen auf ihre Rechnung. Sie melden den Schaden der Hausverwaltung Ihrer Bauvereinigung – die Wartung bleibt Ihre Aufgabe.

Ich habe die Therme damals selbst einbauen lassen – wer zahlt jetzt?

Dann ist die Therme nicht mitvermietet und Sie zahlen Reparaturen grundsätzlich selbst. Ein Blick in Mietvertrag und Übergabeprotokoll lohnt sich aber: Wurde die Therme bei einem Mieterwechsel abgelöst oder vom Vermieter übernommen, kann sie inzwischen als mitvermietet gelten. Im Zweifel klären Arbeiterkammer oder Mietervereinigung die Einordnung kostenlos.